Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
 

Teilhabe am Arbeitsleben

Sie können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (ehemals berufsfördernde Leistungen) erhalten, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf nicht mehr ausüben können und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verfolgen das Ziel, bei erheblicher Gefährdung beziehungsweise Minderung der Erwerbsfähigkeit den Verbleib im Arbeitsleben dauerhaft zu sichern. Hierzu werden eine Vielzahl von Leistungen angeboten.


Unter welchen Voraussetzungen kann ich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten?

Sie können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Hiermit soll die Eingliederung im Arbeitsleben erhalten oder wieder erreicht werden.


Sie müssen bei Antragstellung eine der nachfolgenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen


▪Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren oder

▪Bezug einer Rente wegen verminderte Erwerbsfähigkeit



Eine Leistung wird auch erbracht,


▪wenn ohne sie Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder

▪im Anschluss einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung, wenn sie zum Erreichen der beruflichen Eingliederung zusätzlich erforderlich ist oder

▪ein Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht.



Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können Sie nicht erhalten, wenn Sie


▪wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder eines Versorgungsleidens eine Leistung von einem anderen Rehabilitationsträger erhalten können

▪eine Rente wegen Alters von wenigstens 2 Dritteln der Vollrente beziehen, einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder in den nächsten 6 Monaten einen Antrag stellen wollen

▪Beamtin oder Beamter oder diesem Personenkreis gleichgestellt sind

▪eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen

▪sich bereits in der arbeitsfreien Phase der Altersteilzeit befinden oder innerhalb der nächsten 6 Monate nach Antragstellung gehen werden

▪Leistungen beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt wer