Renten wegen Alters
 

Renten wegen Alters

Informationen über die einzelnen Renten wegen Alters, Anspruchsvoraussetzungen, Antragstellung, Bescheiderteilung sowie die Möglichkeiten des Rechtsbehelfs.

Regelaltersrente

Anspruch auf die so genannte Regelaltersrente hat fast jeder Versicherte, der in seinem Leben gearbeitet oder Kinder erzogen hat. Lediglich 5 Jahre Mindestversicherungszeit müssen Sie vorweisen können.
Informationen:

Sie haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn Sie

▪die Regelaltersgrenze erreicht und

▪die allgemeine Wartezeit (Leistungen aus der Rentenversicherung kann nur beanspruchen, wer ihr vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Wartezeit ist somit eine Mindestversicherungszeit. Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und die Wartezeiten von 15 Jahren und 20 Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Für die Wartezeit von 35 Jahren zusätzlich noch Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten) erfüllt haben.



Sind Sie vor dem 1.1.1947 geboren, liegt Ihre Regelaltersgrenze bei 65 Jahren.


Sind Sie in der Zeit vom 1.1.1947 bis 31.12.1963 geboren, so wird für Sie die Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Ab welchem Lebensalter Sie die Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, entnehmen Sie der hierfür gültigen Tabelle.


Sind Sie nach dem 31.12.1963 geboren, erreichen Sie die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren.

 

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist derzeit grundsätzlich noch nicht möglich.


Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

▪Beitragszeiten(Pflicht- und freiwillige Beiträge)

▪Kindererziehungszeiten

           Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen

▪Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern

▪Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers

▪Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung

▪Ersatzzeiten(zum Beispiel Flucht, politische Haft in der DDR)


Haben Sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, kommt eventuell eine Beitragserstattung oder die weitere Zahlung von freiwilligen Beiträgen in Betracht.


Vertrauensschutzregelung

Wenn Sie vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben, können Sie die Regelaltersrente weiterhin nach Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1.1.1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.


Altersrente für langjährig Versicherte

Die Altersrente für langjährig Versicherte gibt es für Versicherte, die mindestens 63 Jahre alt und seit 35 Jahren rentenversichert sind.

Die Altersrente für langjährig Versicherte erhalten Versicherte auf Antrag, die

 

▪die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen,

▪die Hinzuverdienstgrenzen einhalten und

▪mindestens das 63. Lebensjahr vollendet haben.

▪Für Jahrgänge ab 1949 wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte schrittweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben.


Welche Altersgrenze für Sie gilt, können Sie einer gültigen Tabelle entnehmen:


Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Informationen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige

ie Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten Versicherte frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag, wenn sie


▪bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) oder (bei Geburtsjahrgängen vor 1951) berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind

▪und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen.


Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten.


Die Schwerbehinderung wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss.


Wenn Sie nicht schwerbehindert und vor 1951 geboren sind, prüft Ihr Rentenversicherungsträger auf Antrag, ob Sie berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.


Sind Sie vor dem 1.1.1952 geboren, liegt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente bei 63 Jahren. Sie können die Rente auch vor diesem Lebensalter und damit vorzeitig, frühestens jedoch mit 60 Jahren erhalten. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen.


Sind Sie in der Zeit vom 1.1.1952 bis 31.12.1963 geboren, wird für Sie die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren stufenweise auf 62 Jahre angehoben. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen. Das für Sie maßgebende Lebensalter, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:


Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Informationen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
ie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag, die


▪mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben,

▪bei Rentenbeginn arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren,

▪innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und

▪die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllen.


Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten.


Ohne Abschläge kann diese Altersrente ab dem 65. Lebensjahr bezogen werden. Seit dem Jahr 2006 wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres müssen Sie Rentenabschläge in Kauf nehmen.


Arbeitslos ist, wer keine Beschäftigung ausübt und eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende Beschäftigung sucht. Die Deutsche Rentenversicherung lässt sich die Arbeitslosigkeit regelmäßig von der Agentur für Arbeit bescheinigen. Deshalb ist die Angabe der Anschrift der Agentur für Arbeit und die Kundennummer im Rentenantrag sehr hilfreich.


Altersrente nach Altersteilzeitarbeit

Die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag, die

▪mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben,

▪mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben,

▪innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und

▪die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllen.


Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten.


Ohne Abschläge kann diese Altersrente ab dem 65. Lebensjahr bzogen werden. Seit dem Jahr 2006 wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben.

Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres müssen Sie mit Rentenabschläge in Kauf nehmen.


Altersteilzeitarbeit liegt unter anderem vor, wenn Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt nach dem Altersteilzeitgesetz gezahlt werden. Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung erfolgt dann nach mindestens 90 Prozent des zuvor gezahlten Vollzeitarbeitsentgelts.


Altersrente für Frauen

Diese Altersrente erhalten vor 1952 geborene Frauen auf Antrag, die

▪das 60. Lebensjahr vollendet haben,

▪nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und

▪die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllen.


Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten.

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wurde auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres müssen Rentenabschläge rechnen in Kauf genommen werden. über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente für Frauen


Wir weisen darauf hin, dass derzeit wesentliche Voraussetzungen in den jeweiligen Rentenarten vom Bundessozialgericht und dem Bundesverfassungsericht geprüft werden (Rentenabschläge usw.)