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Heiko Moritz & Partner Rechtsanwälte und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Sozietät im Vergabe- Wirtschaftsverwaltungsrecht   -  Berlin Mitte -

Schwellenwert

2. Vergabe von öffentlichen Aufträgen ab Erreichen der Schwellenwerte:

Die grundlegende Rechtsänderung des Karrtellvergaberechts liegt darin, dass erstmals den Bewerbern und Bietern um öffentliche Aufträge subjektive Rechte,also gerichtlich einklagbare Ansprüche auf Einhaltung der Vergabevorschriften durch den öffentlichen Auftraggeber zugestanden werden.

Das zum 1.Januar 1999 in Kraft