2. Vergabe von öffentlichen Aufträgen ab Erreichen der Schwellenwerte:
Die grundlegende Rechtsänderung des Karrtellvergaberechts liegt darin, dass erstmals den Bewerbern und Bietern um öffentliche
Aufträge subjektive Rechte,also gerichtlich einklagbare Ansprüche auf Einhaltung der Vergabevorschriften durch den öffentlichen Auftraggeber zugestanden werden.
Das zum 1.Januar 1999 in Kraft |