Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte: Verwaltungsgerichte nehmen sich (endlich) dem Problem an: Mit einer beachtlichen Entscheidung, die für den Rechtsschutz im Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte große Auswirkungen haben dürfte, hat
das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland Pfalz am 25.05.2005 zum Az.: 7 B 10356/05 entschieden, dass alle vergaberechtlichen Entscheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB
fallen, von den Verwaltungsgerichten überprüfbar seien
Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Vergabestelle gegen eine Einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Koblenz
(Beschluss v. 31.05.2005, Az.: 6 L 2617/04.KO) zurück, das für Vergabeverfahren den Verwaltungsrechtsweg eröffnet sah, die dem Ausnahmetatbestand des § 100 Abs. 2 GWB unterfallen und für die daher
der (Primär)rechtsschutz des GWB nicht eröffnet ist. Das OVG Rheinland-Pfalz ging dabei weiter in seinen Gründen noch weiter als das Verwaltungsgericht und vertrat die Auffassung, das alle
Vergabeverfahren, für die der Rechtsschutz vor den jeweiligen Vergabekammern / Vergabesenaten nicht eröffnet ist, vor den Verwaltungsgerichten überprüfbar seien.
Zur Begründung führte das Gericht im Wesenlichen aus:
- Die Öffentliche Hand unterliegt bei allen Handlungen, so auch bei der staatlichen Auftragsvergabe, öffentlich-rechtlichen Bindungen
- die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt in zwei Stufen. Dem Zuschlag durch zivilrechtlichen Vertragsabschluss geht eine
Vergabeverfahren als erste Stufe voran. Nur so kann man dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährung von ausreichendem Rechtsschutz genügen,
- den Verdingungsordnungen (z.B. VOL/VOF/VOB) kommen über Art. 3 GG trotz ihres Charakters von Verwaltungsvorschriften miitelbare
Außenwirkung zu und gewähren insoweit im Einzelfall subjektive Rechte wenn sie gleichsam bieterschützende Vorschriften enthalten.
kurze Anmerkungen:
Ob diese neue Sichtweise zum Rechtsschutz im Vergaberecht unterhalb der Schwellenwerte eine praktische Bedeutung |