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Heiko Moritz & Partner Rechtsanwälte und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Sozietät im Vergabe- Wirtschaftsverwaltungsrecht   -  Berlin Mitte -

Rechtsgrundlagen im Vergaberecht

I. Rechtsgrundlagen

Welche Rechtsgrundlagen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge maßgeblich sind, hängt zunächst davon ab, ob der zu vergebendeAuftrag europaweit ausgeschrieben werden muss oder nicht.

Das als Vierter Teil ins Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in seinerNeufassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) aufgenommeneVergaberechtsänderungsgesetz gilt nach § 100 Abs. 1 Gesetz gegenWettbewerbsbeschränkungen (GWB) nur für Aufträge, welche dieAuftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung festgelegt sind (Schwellenwerte) Die einschlägige Rechtsverordnung ist die Verordnung über dieVergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 9.Januar 2001 (BGBl. I S. 110), die ab 1. Februar 2001 gilt.

Die Vergabeverordnung legt folgende Schwellenwerte fest:

1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich derTrinkwasser- oder Energieversorgung oder im Verkehrsbereich 400.000 Euro

2. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oderoberen Bundesbehörden: 130.000 Euro

3. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge:200.000 Euro

4. für Bauaufträge: 5.000.000 Euro

5. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert

 6. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der beiDienstleistungsaufträgen gilt

7. für Lose von Bauaufträgen nach Nr. 4: 1.000.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 1.000.000 Euro deren addierter Wert ab 20 v. H. des Gesamtwertes aller Lose

8. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nr. 2 oder 3:80.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 v. H. des Gesamtwertes aller Lose

Im Vergaberecht wird grundsätzlich auf eine dynamische Verweisungstechnik im Falle von Rechtsänderungen verzichtet. Deshalb ist für jeden Fall die einschlägige Rechtsnorm gesondert zu ermitteln, so dass nicht zwingend die aktuelle Fassung der jeweiligen Verdingungsordnung Anwendung finden muss. Deshalb verzichten wir auf die Veröffentlichung von Gesetzes- und Verordnungstexten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft veröffentlicht die wesentlichen Rechtsgrundlagen im Internet. Für die Richtigkeit dieser Normen übernehmen wir keine Haftung.