Beschwerdeverfahren:
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die fristgebundene sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist schriftlich und mit
Begründung bei dem als Beschwerdegericht für den Sitz der Vergabekammer zuständigen Oberlandesgericht (in Berlin das Kammergericht) einzulegen. Für die Beschwerde gilt, außer bei juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, Anwaltszwang. Weitere Einzelheiten geben wir im Beratungsgespräch bekannt.
Die Beschwerde hat gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Auf schriftlichen und
gleichzeitig begründeten Antrag des Auftraggebers kann das Beschwerdegericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten und unter Abwägung der berührten Interessen den Fortgang des
Vergabeverfahrens und den Zuschlag gestatten. Das Beschwerdegericht hat über einen solchen Antrag innerhalb von 5 Wochen zu entscheiden; ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist grundsätzlich
nicht gegeben. Die jeweilige Rechtsbehelfsbelehrung ist zu beachten.
Hält das Gericht die Beschwerde für begründet, so hebt es die Entscheidung der Vergabekammer auf. Es entscheidet bei
Spruchreife in der Sache selbst oder verpflichtet die Vergabekammer, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, - insbesondere bei Ermessensentscheidungen - in der Sache erneut zu
bescheiden.
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