Versetzung Umsetzung Abordnung
 

1. Versetzung

Insbesondere wenn Behörden umstrukturiert werden, stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Versetzungen und Umsetzungen von Beamten. In beiden Fällen ändert sich das Amt im statusrechtlichen Sinne nicht: Der Beamte /die Beamtin verbleibt in der gleichen Besoldungsstufe. Bei einer Versetzung erhält der Amtsträger/die Amtsträgerin ein anderes Amt im abstrakt− funktionellen Sinn. Darunter ist das Bündel von Aufgaben zu verstehen, welches einem bestimmten Amt zugeordnet ist, beispielsweise die einer Amtsleitung in einer Behörde zugeordneten Funktionen. Eine Versetzung zeichnet sich auch häufig durch eine Änderung der Dienststelle aus. Wird einem Beamten / einer Beamtin dagegen innerhalb der Beschäftigungsbehörde auf Dauer oder vorübergehend ein anderes Amt im konkret−funktionellen Sinne  zugewiesen, so liegt eine Umsetzung vor. Dabei bedeutet Amt im konkret−funktionellen Sinn das Bündel der Aufgaben, welches ein bestimmter Beamter/eine bestimmte Beamtin auf einem bestimmten Dienstposten zu erledigen hat. Ein Versetzungsanspruch besteht nur dann, wenn jede andere Entscheidung als die beabsichtigte oder bereits durchgeführte Versetzung ermessensfehlerhaft (gewesen) wäre. Nur wenn schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten im Einzelfall vorliegen, kann eine konkrete Versetzung unabweisbar sein (vgl. im einzelnen Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5.

Auflage 2001, Rn. 92). Möchte sich ein Beamter/eine Beamtin gegen eine anstehende oder  bereits durchgeführte Versetzung zur Wehr setzen, so ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg eröffnet. Neben den entsprechenden Hauptsachenverfahren kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Eilverfahren in Betracht. Die Rechtsbehelfe haben jedoch kraft gesetzlicher Anordnung keine  aufschiebende Wirkung, so dass der betroffene Beamte zunächst der Versetzung Folge leisten muss. Ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz hat nur dann Erfolgsaussichten, wenn die Versetzungsverfügung offensichtlich rechtswidrig war oder wenn die sofortige Vollziehung der Versetzung den Beamtenunzumutbar hart getroffen hat. Ob eindienstliches Bedürfnis im Rechtssinne vorlag, kann das Verwaltungsgericht voll überprüfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beurteilung, ob ein dienstliches Bedürfnis bestand, oder auf Gesichtspunkten beruht, deren Gegebenheit von der Dienstbehörde in freier Beurteilung vorgenommen werden durfte (Beurteilungsermächtigung). Dies ist dann der Fall, wenn die Versetzung aus der mangelnden persönlichen oderfachlichen Eignung des Beamten für sein bisheriges Amt hergeleitet wird.


2. Abordnung

Abordnung bedeutet die Übertragung eines anderen Amtes im konkret− funktionellen Sinne bei einer anderen Dienststelle des gleichen Dienstherrn oder bei einer anderen Dienststelle eines anderen Dienstherrn. Weil die dienstrechtliche Zugehörigkeit des abgeordneten Beamten zur bisherigen Stammdienststelle fortbesteht, bleibt sein dortiger Dienstvorgesetzter für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des Beamten zuständig. Mit dem 5. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.1990 (BGBl I. S. 967) ist dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet worden, Beamten bei Privatisierungen dem Nachfolgeunternehmen zuzuweisen. In der Literatur wird dieses neue Rechtsinstitut, welches auch als abordnungsähnliche Beurlaubung bezeichnet wird (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage 2001, Rn 135), vorsichtig aufgenommen. Es wurde aufgedeckt, dass hier dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet wird, den Beamten auch gegen seinen Willen privatisierten Einrichtungen zuzuweisen (vgl. etwa Schönrock, die Zuweisung von Beamten an privatisierte Einrichtungen, ZBR 2002, 306 ff.).

Auch bei einem Vorgehen gegen eine Abordnungsverfügung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Anordnung haben Rechtsbehelfe gegen die Zuweisung zu einer privatisierten Einrichtung aufschiebende Wirkung, was den Dienstherrn nicht hindern muss, sofortige Vollziehung eigens anzuordnen. Gegen eine herkömmliche Abordnung haben Rechtsbehelfe hingegen keine aufschiebende Wirkung, so dass der Beamte/die Beamtin der Abordnung zunächst Folge leisten muss. Da die herkömmliche Abordnung lediglich eine vorübergehende Maßnahme darstellt, wird der sofortige Vollziehung einer Abordnung, welcher im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens überprüfbar ist, den Beamten nur in seltenen Ausnahmefällen unzumutbar belasten, so dass ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nur in Extremfällen aussichtsreich sein wird. In einem Hauptsachenverfahren ist überprüfbar, ob das dienstliche Bedürfnis für eine Abordnung, welche a eine vorübergehende Maßnahme ist, jeweils fortbesteht. Wegen ihrer Befristung wird die Abordnung dem Beamten/der Beamtin in aller Regel eher zuzumuten sein, als eine Versetzung. Dementsprechend sind die Aussichten eines Rechtsbehelfes zu beurteilen.



3. Umsetzung

Der Beamte/die Beamtin ist gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben (Amt im konkret−funktionellen Sinn, Umsetzung) wesentlich schlechter geschützt als gegen die Entziehung des Amts im statusrechtlichen oder abstrakt−funktionellen Sinn (Versetzung, dazu oben I.). Zwar hat der Beamte/die Beamtin einen Anspruch auf Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er ein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung seines Dienstpostens hätte. Einerseits kann vom Dienstherrn nicht verlangt werden, Unmögliches zu ermöglichen, also dort gleichwertige Dienstposten zu schaffen, wo bisher keine sind. Andererseits wird jedoch judiziert, der Dienstherr sei gehalten, erforderlichenfalls auch durch eine Umorganisation seiner gesamten Verwaltung dafür Sorge zu tragen, dass eine unterwertige Beschäftigung so weit wie möglich vermieden wird. Im Einzelfall kann ein Dienstposten auch so ausgestaltet sein, dass sowohl höher− als auch unterwertige Tätigkeiten anfallen, mit der Folge, dass der Beamte aber insgesamt als angemessen eingesetzt zu betrachten ist.Bezogen auf den konkreten Fall muss für den gerichtlichen Erfolg ein Missbrauch des Umsetzungsermessens des Dienstherrn begründbar sein. Der Beamte/die Beamtin muss glaubhaft machen können, gleichsam "auf ´s Abstellgleis" geschoben worden zu sein. Von der Rechtsprechung wird für die Definition, was nun die Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs bedeutet, nicht auf die Vorgesetztenfunktion, die Quantität und Qualität der Mitarbeiterverantwortung, oder auf etwaiges gesellschaftliches Ansehen und auch nicht auf den Entzug von Leitungsfunktionen abgestellt. Die Rechtsprechung überprüft die Umsetzungsentscheidung

des Dienstherrn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im allgemeinen nur daraufhin, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Eine neuere Entscheidung (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 2. Senat, Beschluss vom 27.06.2001 zum Aktenzeichen BS347/00) prüft ein Recht des Beamten auf statusgemäße Beschäftigung, welches die Umsetzung auf einen Dienstposten verbietet, mit dem gemessen am  statusrechtlichen Amt und am abstrakt−funktionellen Amt eine "unterwertige" Tätigkeit verbunden ist. Es komme darauf an, ob die  Stelle dem statusrechtlichen Amt real, also tatsächlich, entspricht, denn damit werde die tatsächliche Verwendung vorgegeben. Das Gericht stellt hier nicht auf die Vorgesetztenfunktion des in dieser Entscheidung nach A15 besoldeten Beamten von vorher gegenüber 75 Mitarbeitern, nach der Umsetzung nur noch über zwei Bedienstete, ab. Vielmehr stellt das Gericht die tatsächlichen inhaltlichen Funktionen des nach A 15 besoldeten Baudirektors in den Mittelpunkt: Insbesondere die Koordinierung der Arbeit der Fachämter und der eigenständigen Erarbeitung von Konzepten und Perspektiven. Das Gericht berücksichtigte das Vorbringendes Beamten, welcher anführte, er müsse Sachbearbeitertätigkeiten und bürotechnische Routineaufgaben in erheblichem Ausmaß mit übernehmen. Der Beamte konnte in diesem Fall glaubhaft machen, auf eine Stelle abgeschoben zu sein, mit der keine nennenswerten beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten verbunden sind. Damit legt die Rechtsprechung die Latte für rechtswidrige Umsetzungen sehr hoch an. Nicht außer Betracht bleiben sollte, dass dies die gerichtlichen Maßstäbe sind, welche lediglich in dem Fall der gerichtlichen Prüfung einer Umsetzungsentscheidung angelegt würden. Nicht ausgeschlossen ist damit der Versuch, auf der Verwaltungsebenen im  vorgerichtlichen  Bereich mit dem Argument des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung eine für den betroffenen Beamten/die betroffene Beamtin attraktivere Verwendung als den vom Dienstherrn zunächst vorgesehenen Einsatz zu erreichen. Zu beachten ist, dass Widerspruch und Klage gegen Umsetzungen keine  aufschiebende Wirkung haben. Dies bedeutet, dass der betroffene Beamte zunächst auf dem neuen Posten tätig werden muß, auch wenn gegen den Umsetzungsbescheid Widerspruch erhoben und im Anschluss an einen Widerspruchsbescheid geklagt wurde. Der richtige Rechtsbehelf ist ein Antrag auf erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, entweder eine kurz bevorstehende Umsetzung zu unterlassen oder eine soeben erfolgte Umsetzung rückgängig zu machen. Dies ist ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, beidem die zugrunde liegenden  Rechtsfragen nur summarisch geprüft werden.Daneben ist ein Hauptverfahren durchzuführen, also eine Unterlassungs− oder Leistungsklage zu erheben. In dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss glaubhaft gemacht werden, dass die Umsetzung rechtswidrig ist. Der Großteil der Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Umsetzungsentscheidungen sind Beschlüsse, welch ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ergangen sind. Da Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Regel ohne mündliche Verhandlung ergehen, muss der Antrag möglichst detaillierte Darlegungen darüber enthalten, dass die Umsetzungsentscheidung den Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf statusgemäße Beschäftigung verletzt.