(Alters)teilzeit, Blockmodell
 

Leitsätze des Bundesverwaltungsgerichts : Verkündet am 29. April 2004  (BVerwG 2 C 22.03)


Die Gewährung von Altersteilzeit an Beamte steht in Schleswig-Holstein nur dann im Ermessen des Dienstherrn, wenn dringende dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. An dieser Voraussetzung kann es fehlen, wenn die Haushaltslage es gegenwärtig und in absehbarer Zukunft unmöglich macht, durch Teilzeitarbeit freiwerdende Stellen erneut zu besetzen, obwohl deren Wiederbesetzung erforderlich ist. Die oberste Dienstbehörde ist befugt, dies generell für ihren Bereich festzustellen und ermessensleitende Richtlinien zu erlassen (wie Urteil vom selben Tag - BVerwG 2 C 21.03 -). 


Bei dem fortwährend vor den Verwaltungsgerichten umstrittenen Thema zur Altersteilzeit und der Teilzeitbeschäftigung kommt es nach unseren Prozesserfahrungen im Wesentlichen auch darauf an, welche konkrete Funktion der Beamte ausübt, ob es sich um Bundesverwaltung oder Landesverwaltung handelt und in welchem Amt der betroffenen Beamte tätig ist. Oftmals erledigen sich die Verfahren im Wege einer gütlichen Einigung. Jedenfalls ändert sich die Rechtslage mit den Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, so dass nur im konkreten Einzelfall die Erfolgsaussichten benannte werden können.