Grundlagen der Statusfeststellung
 

Vorab weisen wir darauf hin, dass die Probleme der Statusfeststellungen für Arbeitgeber / Arbeitnehmer oftmals mit erheblichen Nachzahlungen oder auch mit einer Verweigerung von Versicherungsschutz durch die jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherungsträger verbunden sein können. Deshalb unsere Empfehlung, rechtzeitig juristischen Beistand hinzuziehen!


Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV (auf Antrag)

Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten. Beteiligte, die eine Statusfeststellung nach Satz 1 der oben genannten Vorschrift beantragen können, sind nur die Vertragspartner – also der Auftraggeber und der Auftragnehmer beziehungsweise der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Die Beteiligten können gemeinsam, aber auch jeder allein, das Verfahren beantragen. Die Beteiligten brauchen sich in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit nicht einig zu sein. Wird der Antrag nur von einem Beteiligten gestellt, so wird der andere Vertragspartner als weiterer Beteiligter von Amts wegen in das Verwaltungsverfahren mit einbezogen.


Zuständig für die Durchführung des Anfrageverfahrens ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als hierfür bundesweit eingerichtete Clearingstelle in 10704 Berlin.


Das Anfrageverfahren bei der Clearingstelle entfällt, wenn bereits eine Einzugsstelle (zum Beispiel im Rahmen einer Entscheidung über eine freiwillige Versicherung, eine Familienversicherung, einer Prüfung nach § 28h Absatz 2 SGB IV über die Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) oder ein Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 1 SGB IV) ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson durchgeführt oder eingeleitet hat.


Zur Antragstellung verlangt das Gesetz die Schriftform. Den hierfür entwickelten Antragsvordruck V027 „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ sowie die näheren Erläuterungen zum Antrag (Vordruck V028) finden Sie in unserem Formularangebot. Beachten Sie bitte unsere Hinweise!


Die Durchführung der Statusprüfung erfolgt nach den Grundsätzen, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beraten haben und die als Ergebnis in einem Rundschreiben zusammengefasst sind. Das Rundschreiben vom 5.7.2005 und die Anlagen hierzu stehen Ihnen als PDF-Dateien zur Verfügung.


Das Statusfeststellungsverfahren wird durch eine verbindliche Entscheidung in Form eines Bescheides über den Status der Erwerbsperson abgeschlossen und beiden Beteiligten bekannt gegeben.



Statusfeststellungsverfahren nach §7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV (von Amts wegen)

Nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung ab 1.1.2005 ist von Amts wegen über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in den Fällen zu entscheiden, in denen der Arbeitgeber Anmeldungen nach § 28a SGB IV für Ehegatten und Lebenspartner oder geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2004 erstellt. Seit dem 01.01.2008 ist auch bei Beschäftigungen von Abkömmlingen von Amts wegen ein Statusfeststellungverfahren durchzuführen. Der Arbeitgeber hat diese Anmeldungen mit dem Statuskennzeichen „1“ für eine Beziehung des gemeldeten Beschäftigten zum Arbeitgeber als Ehegatte / Lebenspartner und Abkömmling oder „2“ für eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH zu versehen. Aufgrund dieser Anmeldungen wird dann automatisch das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV eingeleitet. Das heißt, es werden von der Einzugstelle oder der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die jeweiligen Feststellungsbögen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung an den Arbeitgeber versandt. Einer separaten Antragstellung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf es nicht. Beachten Sie bitte unsere Hinweise!


Das Verfahren wird durch eine verbindliche Entscheidung in Form eines Bescheides abgeschlossen.


Die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu diesem Verfahren getroffenen Regelungen wurden in den Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit vom 11.11 2004 zusammengefasst und stehen Ihnen als PDF-Dateien zur Verfügung.


Für Ehegatten oder Lebenspartner des Arbeitgebers oder geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, für die bereits vor dem 1.1.2005 und für Abkömmlinge, für die bereits vor dem 01.01.2008- teils seit Jahren – ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung angenommen wurde (Bestandsfälle), kommt eine Statusfeststellung nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung ab 1.1.2005 bzw. 01.01.2008 nicht in Betracht. In diesen so genannten Bestandsfällen ist nach


§ 28h Absatz 2 SGB IV die Einzugsstelle für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, zuständig.


Leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit

Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ab 1.1.2005 im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 SGB IV die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung durch Bescheid fest, ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) an diese Feststellung leistungsrechtlich gebunden. Dadurch wird nun sichergestellt, dass die zur Arbeitslosenversicherung geleisteten Beiträge auch zu einer Absicherung führen.


Bis zum 31.12.2004 war die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich nicht an die Entscheidung der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gebunden. Um jedoch den Arbeitnehmern Rechtssicherheit zu geben, dass sie im Falle der Arbeitslosigkeit Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erwarten konnten, wenn die Einzugsstelle oder der Rentenversicherungsträger Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung durch Beitragsbescheid festgestellt hatte, konnte der Arbeitnehmer bis zum 31.12.2004 nach § 336 Sozialgesetzbuch III eine Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit beantragen, ob sie der Feststellung im Beitragsbescheid zustimmt. Aufgrund einer Zustimmung blieb die Bundesagentur für Arbeit im Leistungsverfahren an den Bescheid der Einzugsstelle beziehungsweise des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich der Zeiten, für die dort Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung festgestellt wurde, für 5 Jahre nach Erlass des Feststellungsbescheides gebunden.


Dieses Zustimmungsverfahren nach § 336 SGB III ist durch die Neufassung des § 336 SGB III ab 1.1.2005 weggefallen.


Für die bereits oben unter „Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs.1 Satz 2 SGB IV“ angesprochenen Bestandsfälle wird die Bundesagentur für Arbeit die Entscheidung der Einzugsstelle, sofern sich die für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebenden Verhältnisse zwischenzeitlich nicht geändert haben, im Leistungsfall akzeptieren. Dasselbe gilt auch für den der Zustimmungsentscheidung der Bundesagentur für Arbeit nach § 336 SGB III in der Fassung bis 31.12.2004 zugrunde liegenden Bescheid der Einzugsstelle nach Ablauf der leistungsrechtlichen Bindung.