Altersdiskriminierung / Ruhegehalt
 

Altersdiskriminierung auch von Beamten


Altersdiskriminierung:

 

Nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch sein Urteil vom 11.09.2008 –  20 Sa 2244/07 – festgestellt hat, dass die Differenzierung nach Lebensaltersstufen bei der Zahlung der jeweiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O gegen das Verbot der Altersdiskriminierung des AGG verstößt und diese Rechtsprechung letztlich durch den Europäischen Gerichtshof im September 2011 sowie dem Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.11.2011 (Aktenzeichen 6 AZR 148/09) bestätigt wurde, ist strittig, ob bis zur Reform des Besoldungsrechtes des Landes Berlin ab 01.08.2011 die Zahlung einer Besoldung auch für Beamte nach der höchsten Lebensaltersstufe seiner Besoldungsgruppe zu gewähren ist. Nach unserer Auffassung gilt die vorgenannte Rechtsprechung nicht nur für Angestellte im öffentlichen Dienst, sondern auch für Beamte des Landes Berlin. Rechtsgrundlage hierfür ist geltendes Europarecht. Der Europäische Gerichtshof unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen Angestellten und Beamten, sondern sieht Angestellte und Beamte gleichsam als Arbeitnehmer an (vgl. Urteil VG Berlin vom 10.06.2010 zum Aktenzeichen VG 5 K 179.09).

 

Zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen im Falle einer drohenden Verjährung möglicher Ansprüche empfehlen wir, anwaltlichen Rat einzuholen.


Ruhegehalt: Soweit Sie eine Berechnung Ihrer Pension oder des Ruhegehaltes wünschen, setzen Sie sich mit unseren Kollegen Moritz - Fachanwalt für Verwaltungsrecht -  in Verbindung. Nach kurzer Terminsabsprache kann die Berechnung und die Bereinigung etwaiger Unsicherheiten hinsichtlich Ihrer künftigen Versorgung (Alimentation) erfolgen. Sie erhalten dann den Computerausdruck zum Verbleib.


In einer äußerst aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses in einem Einzelfall die Berechnung der Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 14 a BeamtVG gerügt. Nach den Urteilsgründen ist bei der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltsatzes als Ausgangsbasis immer vom Mindestruhegehaltsatz von 35 % auszugehen, wenn dieser höher als das erdiente Ruhegehalt ist. Im Klartext also, wenn der § 14 a BeamtVG zur Anwendung kommt, sind die Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit pro Jahr in Höhe von 1 % zum Mindestruhegehaltsatz hinzuzuzählen. Trotz Kenntnis der Rechtshängigkeit und sogar noch nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung gibt es Hinweise darauf, dass diese Berechnung pflichtwidrig und auch unter Verletzung von bestehenden Fürsorgepflichten nicht exakt durchgeführt worden ist. Dies kann im Einzelfall eine beträchtliche Erhöhung des Ruhegehaltes von bis zu 300 € – 400 € für die betroffenen Ruheständler bedeuten.

Insbesondere verbeamtete bereits zur Ruhe gesetzte Kolleginnen und Kollegen aus den neuen Bundesländern (Lehrer, Polizisten, Bundeswehrangehörige, Feuerwehr usw.) sollten also den Festsetzungsbescheid über das Ruhegehalt nochmals - gegebenenfalls mittels anwaltlicher Hilfe - nachprüfen lassen. Es steht leider in vielen Fällen zu befürchten, dass die Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichtes teils fahrlässig teils aber auch bewusst nicht angewandt worden sind. In Zweifelsfällen können wir unter (030) 30872496 einen Beratungstermin anbieten, oder eine telefonische Beratung durchführen.

Wird dann festgestellt, dass die Festsetzung der Versorgung nicht den Ansprüchen der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht, gibt es rechtliche Gestaltungsmittel, um gegebenfalls auch bereits bestandskräftige Bescheide dem neuen Recht anzupassen. Hierbei kann es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.


mitgeteilt von RA Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht)