Kündigung / Kündigungsschutzklage
 

Präambel


Es kann wirklich jeden treffen. Kündigung, was nun ? Oft sind damit der berufliche Abstieg, nicht selten aber auch erhebliche familiäre Probleme verbunden. Die drohende Arbeitslosigkeit und der Weg in das soziale Abseits meistens vorprogrammiert. Deshalb ist schnell und vor Allem besonnen zu handeln. Was grundsätzlich bei Erhalt einer Kündigung zu beachten ist, sollten Sie unbedingt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen. Es gibt viele Möglichkeiten und Einigungspotential im Vorfeld einer Kündigung um  geeignete Maßnahmen zum Schutz Ihrer Arbeit zu treffen. Aber auch, wenn Gefahr m Verzug ist und Sie den Zugang der Kündigung in den nächsten Tagen erwarten, kann durch fachlichen Rat noch viel bewegt werden. Auch ist ein ein makelloses Arbeitszeugnis ist für das weitere berufliche Fortkommens zwingende Voraussetzung. Deshalb werden  jährlich ca. 10. 000 Prozesse um das Arbeitszeugnis geführt. Auch das  können Sie vermeiden!


Definition
Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das aus einer empfangsbedürftigen Willenserklärung, der Kündigungserklärung, besteht. Sie wird daher erst mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam und ist grundsätzlich bedingungsfeindlich. Voraussetzung der wirksamen Kündigung ist, dass dem Kündigenden auch ein entsprechendes Kündigungsrecht zusteht und Form und Frist beachtet wurden. Die Kündigungserklärung hat die (rechtliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ziel. Rein tatsächlich führt eine Kündigung zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Eine Kündigung kann auch schon vor Beschäftigungsbeginn möglich sein.

Form
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (nicht aber die elektronische Form-diese ist unwirksam!), d.h. mündliche Kündigungen sind unwirksam. Eine Begründung der Kündigung ist in aller Regel entbehrlich; im Einzelfall können Besonderheiten gelten (z. B. Kündigung einer Schwangeren, Schwerbehinderten,  oder eines Auszubildenden oder bei außerordentlicher Kündigung). Eine Vereinbarung im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag, dass der Kündigungsgrund anzugeben ist, ist möglich.

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklagen, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden soll, sind grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß §§ 4, 7 KSchG zu erheben. Kündigungsschutzklagen gegen außerordentliche Kündigungen, mit denen das Fehlen eines wichtigen Grundes geltend gemacht werden soll, sind auch drei Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß §§ 13, 4, 7 KSchG zu erheben.


Gleiches gilt für Änderungsschutzklagen im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes . Diese sind gemäß §§ 2, 4, 7 KSchG drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.


Entfristungsklagen (Geltendmachung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam ist) sind gemäß § 17 TzBfG iVm. § 7 KSchG innerhalb drei Wochen nach dem vereinbarten Ende zu erheben.


Wenn eine der vorstehenden Fristen verpasst wurde, ist nach §§ 5,6 KSchG nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung der verspäteten Klage bzw. eine Verlängerung der Anrufungsfrist möglich. Ablauf des Verfahrens


Verfahren

Klagen sind vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. In Berlin wird in der Regel kurzfristig ein Gütetermin angesetzt. Hier wird vom Richter lediglich versucht, eine einvernehmliche Lösung des Streitfalls mit den Parteien zu erörtren.


Wenn die Parteien sich nicht einigen, findet der zweite Termin, ein Kammertermin, statt. Im Kammertermin wird von drei Richtern nach einer streitigen Verhandlung ein Urteil gefällt. Jederzeit kann aber auch noch eine Einigung herbeigeführt werden.


Das Urteil des Arbeitsgerichts kann mit einer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht angegriffen werden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann mit Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht angegriffen werden. Hier gilt dann Anwaltszwang


Es ist eine durchgehende Prozessvertretung in allen Instanzen daher nur durch einen Rechtsanwalt möglich.

Fachanwälte für Arbeitsrecht sind Rechtsanwälte die ihre besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Arbeitsrechts gegenüber der Rechtsanwaltskammer erfolgreich nachgewiesen haben. Die Höhe der gesetzlichen Gebühren ist von dem Recht zur Führung der Bezeichnung als Fachanwalt unabhängig. Die nach den gesetzlichen Vorschriften anfallenden Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit werden durch das Recht eines Rechtsanwaltes zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung nicht erhöht.