Abfindungen - Anrechnung auf Alg I Anspruch
 

Abfindung

Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Kündigung seines Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich nicht. Entgegen einer weitläufigen Ansicht gibt es vielmehr nur dann einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt und dem Arbeitnehmer dabei zugleich eine Abfindung für den Fall anbietet, dass er keine Kündigungsschutzklage erhebt, vgl. § 1a KSchG.

Die Faustformel für die Höhe der Abfindung beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung (sog. Regelabfindung). Hierbei sind Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Oftmals erheben Arbeitnehmer nur deshalb eine Kündigungsschutzklage, um eine Abfindung zu erlangen. Dies führt jedoch nur dann zum Erfolg, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen. Für diesen Fall kann es für den Arbeitgeber ratsam sein, einen Vergleich zu schließen, wonach das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung beendet wird. Der Arbeitgeber hat anderenfalls das Risiko, im Prozess zu unterliegen und das rückständige Arbeitsentgelt nachzahlen zu müssen, ohne die Arbeitskraft des Arbeitnehmers in Anspruch genommen zu haben.


Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Hat man sich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt und eine Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit ausschließen können, so stellt sich letztendlich die Frage, welche Auswirkung die Abfindung auf das Arbeitslosengeld hat. Unter § 143a SGB III ist hierzu - sinngemäß - folgende gesetzliche Regelung getroffen worden: Wird die Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung verkürzt, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der "abgekauften" Kündigungsfrist. Wird die Kündigungsfrist im Vergleich also eingehalten, bekommt man grundsätzlich sofort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitslosengeld, vorausgesetzt, eine Sperrrist wurde nicht verhängt.

Sperrzeit

Wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst löst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für eine Kündigung gegeben hat, kann grundsätzlich eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen eintreten. Inwieweit jedoch tatsächlich ein Grund für die Verhängung einer Sperrzeit vorliegt oder das Arbeitsverhältnis vielmehr aus Gründen beendet worden ist, die dem Arbeitnehmer letztendlich nicht zur Last gelegt werden können, bleibt stets einer Prüfung des Einzelfalles vorbehalten.

Während der Sperrzeit bezahlt die Bundesagentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, § 144 Abs.2 Satz 2 SGB III. Darüber hinaus wird die Dauer des Anspruchs gemindert, § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.


Besteuerung von Abfindungen

Die ursprünglichen Steuerfreibeträge für Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind zum 01.01.2006 abgeschafft worden. Weiterhin Bestand hat lediglich die sog. "Fünftelregelung". Dabei rechnet das Finanzamt bei der Besteuerung der Abfindung so, als wäre diese nicht auf einmal, sondern vielmehr auf fünf Jahre verteilt ausgezahlt worden. Dadurch wird verhindert, dass der Arbeitnehmer die gesamte Abfindungssumme in einem Jahr zusätzlich zu seinem Arbeitseinkommen versteuern muss und so in eine höhere Progressionsstufe gerät.